Widerspruch gegen Besoldung 2017 einlegen? Nutzt nix, schadet aber auch nix!

Info aus dem GPRLL

Der Beamtenbund hat sich der Mehrheit der Proteste gegen die Besoldungspolitik der schwarz-grünen Landesregierung nicht angeschlossen und den Klageweg vorgezo-gen. Noch liegt keine richterliche Entscheidung in der Sache vor. Der Beamtenbund emp-fiehlt nun seinen Mitgliedern, vorsorglich für das Besoldungsjahr 2017 Widerspruch einzule-gen. Öffentlichkeitswirksam hat der DBB bereits 2015 eine Klage angekündigt – die dann erst im Januar 2017 eingereicht wurde, da es anscheinend schwierig war, eine für eine sehr theoretische Fallkonstellation betroffene Personen zu finden, die hätten klagen können. Die nun gefundenen 3 Kläger aus dem Bereich Finanz-und Justizwesen bemängeln, dass durch die Weigerung, das Tarifergebnis 2014 inhaltsgleich auf die verbeamteten Kollegen zu über-tragen das Abstandsgebot zur Grundsicherung nicht beachtet wurde. Natürlich wün-schen wir den Klägern viel Erfolg – Auswirkungen auf die Beamtenbesoldung im Schuldienst sind allerdings nicht zu erwarten, da diese weit über den Sätzen der Grundsicherung liegt. Die GEW schätzt die Aussichten, aufgrund eines solchen Widerspruchs eine Besoldungs-erhöhung für Lehrkräfte zu erreichen, folglich als sehr gering ein.
Trotzdem hat die GEW im letzten Jahr im Rahmen einer politischen Aktion hessen-weit dazu aufgerufen, für das Jahr 2016 Widersprüche einzulegen und diese an das HKM und die GEW zu schicken. Die uns eingegangenen Kopien dieser Widersprüche wurden im Rahmen der sogenannten „Nikolausaktion“ am 6.12.2016 vor dem Kultusministerium übergeben.
Das Innenministerium hat den DGB-Gewerkschaften mittlerweile zugesichert, dass Kollegin-nen und Kollegen, die von der eingereichten Klage betroffen wären, von einer etwaigen ur-teilsbedingten Neuregelung erfasst würden, unabhängig davon, ob sie 2016 oder 2017 per-sönlich Widerspruch eingelegt haben.
GEW-Mitglieder, die trotzdem Widerspruch einlegen möchten, weil sie dies für das Jahr 2016 nicht gemacht haben, finden hierzu Musteranträge im Mitgliederbereich der Homepage der GEW Hessen. Egal, wie das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall entscheidet, gilt: Wer Besoldungserhöhungen einklagen will, wird nur ein absolutes Minimum erreichen und immer weiter von der Lohnentwicklung in anderen Bereichen abgekoppelt. Für eine angemessene Wertschät-zung unserer Arbeit müssen wir politisch (!) streiten!